AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der

Doculus Lumus GmbH
Stand 19.06.2023

Sollten die Verbraucherschutzgesetze im Land des Kunden einen besseren Schutz bieten, so gilt in dieser Angelegenheit das dort geltende Verbraucherschutzrecht.

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des im Firmenbuch des Landesgerichts für ZRS Graz unter der Nummer „FN 571158p“ eingetragenen Unternehmens Doculus Lumus GmbH (Geschäftsbezeichnung „Doculus Lumus“) sind in der jeweils aktuellen Fassung integrierter Bestandteil aller von Doculus Lumus (im Folgenden auch als "Auftragnehmer" bezeichnet) abgeschlossenen Verträge mit dem Vertragspartner (im Folgenden auch als "Kunde" bezeichnet) und bilden einen untrennbaren Bestandteil der zwischen Doculus Lumus und dem Kunden abgeschlossenen schriftlichen Liefer- und Dienstleistungsverträge. Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Doculus Lumus und dem Kunden, insbesondere auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung der AGB, abrufbar auf der Homepage. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch Doculus Lumus.

1.3 Doculus Lumus erbringt Leistungen in Form der Herstellung, Vertrieb, Service von mechatronischen Systemen, der Herstellung und dem Vertrieb von Software sowie Handel mit technischen Geräten und Handel mit Waren aller Art. Ebenfalls erbringt Doculus Lumus Dienstleistungen in Form der Organisation, Entwicklung, Optimierung, Anpassung, Beratung, dem Vertrieb und der Durchführung von Schulungen und Ausbildungsmaßnahmen, weiters die Gestaltung, Erstellung und Anpassung aller zugehörigen Unterlagen bzw. Dokumente sowie sonstigen zugehörigen Produkten.

1.4 Der Kunde erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Doculus Lumus hatte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Begründung eines Liefer- oder Leistungsvertrages

2.1 Die Begründung eines Liefer- oder Leistungsvertrages zwischen Doculus Lumus und dem Kunden erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beauftragung (Bestellung) des Kunden und der Annahme dieses Angebots durch Doculus Lumus durch die Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien seitens Doculus Lumus oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch eine von Doculus Lumus ausgestellte schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3 Der Kunde darf seine Rechte aus dem Liefer- oder Leistungsvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens Doculus Lumus an Dritte übertragen.

2.4 Angebote, sonstige Kostenvoranschläge und Verkaufsunterlagen seitens Doculus Lumus sind freibleibend. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich.

2.5 Nachträgliche Änderungen eines Liefer- oder Dienstleistungsvertrages sind nur dann verbindlich, wenn diese Änderungen schriftlich vereinbart wurden.

2.6 Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung von einem Anbot hat der Kunde unverzüglich und schriftlich gegenüber Doculus Lumus zu beanstanden, widrigenfalls sich der Kunde mit den Abweichungen einverstanden erklärt und diese anstelle der im Angebot ursprünglich vorgesehenen Bestimmungen zum Vertragsinhalt werden. Nicht als Abweichung gilt bei Seminaren oder anderen Schulungsmaßnahmen die Änderung der Person des Vortragenden; Doculus Lumus verpflichtet sich, für fachlich kompetente Lehrpersonen zu sorgen.

2.7 In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über Produkte und Leistungen, die nicht Doculus Lumus zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – Doculus Lumus darzulegen. Diesfalls kann Doculus Lumus zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

3. Preise

3.1 Der Vertrag über Lieferungen oder Leistungen kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Doculus Lumus zustande. Das elektronische, schriftliche oder mündliche Angebot seitens Doculus Lumus versteht sich als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Beauftragung (Bestellung). Alle Anbote erfolgen vorbehaltlich ausreichender Dienstleistungskapazitäten. Aus dem bloßen Versand eines Angebots ergibt sich keine Verpflichtung von Doculus Lumus zur Ausführung der Leistungen.

3.2 Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.3 Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht mangels Werklohnvereinbarung Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.4 Die Angebote und Auftragsbestätigungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden und vorbehaltlich rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Vorleistungen durch den Kunden.

3.5 Grundsätzlich gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, welche in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird. Zusätzlich trägt der Kunde, falls im Angebot nichts anderes angegeben ist, auch alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise-, Transport- und gegebenenfalls Übernachtungskosten, die für Doculus Lumus oder ihre Mitarbeiter/innen aus der ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags entstehen. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Kunden. Doculus Lumus ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.6 Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Wird Doculus Lumus gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Bei Kursen mit Teilnahmegebühr ist diese bis drei Tage vor Kursbeginn am ersten Kurstag einzuzahlen. Alternativ können Gebühren oder Bezahlungen auch bei einem der Gesellschafter/innen in bar beglichen werden.

4.2 Die Aufrechnung sowohl gerichtlicher als auch außergerichtlicher Gegenforderungen des Kunden mit Forderungen seitens Doculus Lumus ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche oder Reklamationen zurückzuhalten. Bei Verstoß gegen das Aufrechnungsverbot behält sich Doculus Lumus das Recht vor, weitere Leistungen einzustellen.

4.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommen gemäß § 456 UGB, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, vom Fälligkeitstag an Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Anrechnung. Maßgebender Basiszinssatz für das jeweilige Halbjahr ist jener, welcher am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt. Bei Verbrauchergeschäften werden als Verzugszinsen 4 % pro Jahr verrechnet. Darüber hinaus wird bei Unternehmergeschäften ein Pauschalbetrag in Höhe von 40 € für etwaige Betreibungskosten verrechnet. Zusätzlich schuldet der Kunde bei Zahlungsverzug auch den Ersatz anderer, vom Kunden verschuldeter und der Doculus Lumus erwachsener Schäden, insbesondere die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen. Mit Ergehen der zweiten schriftlichen Mahnung fallen sämtliche gewährte Ermäßigungen oder Nachlässe weg, sodass der Kunde den Regulärpreis samt Mahngebühren und Verzugszinsen schuldet.

4.4 Gerät der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Rechnung in Verzug, so werden alle weiteren Rechnungsforderungen sofort fällig. Doculus Lumus kann auch dann sofortige Zahlung aller Rechnungen verlangen, wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzantrag gestellt wird oder wenn Schecks nicht durch das bezogene Kreditinstitut eingelöst werden. Im Falle des Insolvenzverfahrens oder der Nichteinlösung eines Schecks ist Doculus Lumus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Doculus Lumus kann weitere Leistungen von der Vorauszahlung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde mit dem Rechnungsausgleich einer Forderung in Verzug geraten ist.

4.5 Werden nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Kunden rechtfertigen oder gerät der Kunde mit anderen Verbindlichkeiten in Verzug, ist Doculus Lumus berechtigt, die Leistungserbringung nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheitsleistung vorzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bereits begonnene Leistungen können in diesem Fall seitens Doculus Lumus abgebrochen werden.

4.6 Die Abmeldungen von einem Kurs oder einer Schulung durch den Kunden ist bis zu eine Woche vor Kursbeginn möglich, bereits überwiesene Kursbeiträge werden auf das Konto des Einzahlers rücküberwiesen. Bei späterer Kursabmeldung behält sich Doculus Lumus das Recht vor, bis zu 50 % des Kurspreises als Stornogebühr zu verrechnen.

4.7 Eine Beanstandung der von Doculus Lumus angebotenen Kurse berechtigt, außer bei offenkundigen und wesentlichen Mängeln, nicht zur Rückforderung der Kursgebühr.

5. Bonitätsprüfung

5.1 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde unterstützt Doculus Lumus bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Hierzu gehören insbesondere auch einzubindende Textinhalte, Bilder, Grafiken, Logos, Tabellen oder Multimedia-Inhalte. Der Kunde wird Doculus Lumus hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

6.2 Die Pflicht zur Leistungsausführung seitens Doculus Lumus beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Kunde die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen (die auf Anfrage gerne mitgeteilt werden) geschaffen hat, Doculus Lumus vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erhalten hat, und der Kunde seine vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungsverpflichtungen erfüllt.

6.3 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, Doculus Lumus im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien oder Inhalte zu beschaffen, hat der Kunde diese Doculus Lumus umgehend in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Sofern die einzubindenden Materialen nur in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden können, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese sich qualitativ zur Digitalisierung per Scanner eignen.

6.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

7. Leistungsausführung

7.1 Doculus Lumus ist lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

7.2 Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

7.3 Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum, der schriftlich mitgeteilt wird.

7.4 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden anfallen und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und somit erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.

8. Liefer- und Leistungsfrist

8.1 Die Liefer- und Leistungsfrist bleibt einer konkreten Vereinbarung im Einzelfall vorbehalten.

8.2 Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für Doculus Lumus nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Ein Abgehen von dieser Formvorschrift bedarf ebenfalls der Schriftlichkeit.

8.3 Unvorhergesehene Ereignisse (wie etwa höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Produktionsausfall, mangelnde Transportmöglichkeit und Verkehrs- und Betriebsstörungen) entbinden Doculus Lumus (ohne Einschränkung des Rechts auf Nachlieferung) von der rechtzeitigen Erfüllung. Überschreitet Doculus Lumus auf Grund unvorhergesehener Ereignisse den vereinbarten Liefer- oder Leistungstermin, ist die Geltendmachung von Schadenersatz, Gewinnentgang oder Verzugsstrafen durch den Kunden ausgeschlossen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

8.4 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch etwaige dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 6, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

8.5 Werden ein Kurs oder eine Schulung seitens Doculus Lumus abgesagt, die Anmeldung abgelehnt oder findet der Kurs bzw. die Schulung aus irgendeinem anderen Grund nicht statt, so erhält der Kunde den bereits beglichenen Kursbeitrag auf sein Konto rückerstattet bzw. auf eigenen Wunsch für einen weiteren Kurs gutgeschrieben.

8.6 Die Mindestteilnehmerzahl bei Kursen und Schulungen beträgt grundsätzlich 3 Personen, bei speziellen (diesbezüglich besonders gekennzeichneten Kursen und Seminaren) kann es auch eine niedrigere oder höhere Mindestteilnehmerzahl geben. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl behält sich Doculus Lumus das Recht vor, den Kurs abzusagen.

9. Gefahrtragung

9.1 Es gilt die Risiko- und Kostenübertragung gemäß INCOTERMS 2020. Die Produkte der Doculus Lumus werden grundsätzlich "EXW" (Ex Works, ab Werk) oder „DAP“ (Delivered At Place, geliefert an benannten Bestimmungsort) verkauft, sofern es schriftlich zu keiner anderen Übereinkunft gekommen ist.

9.2 Der unternehmerische Kunde wird sich gegen das Risiko eines Paketverlusts/einer Paketbeschädigung im Falle einer Sendung „EXW“ entsprechend versichern. Doculus Lumus verpflichtet sich im Falle einer Sendung „DAP“ eine Warentransportversicherung abzuschließen oder das Risiko selbst zu tragen. Der Kunde akzeptiert jede verkehrsübliche Versandart.

9.3 Bei Privatkunden sowie im generellen Falle einer gesetzlichen Verpflichtung wird Doculus Lumus für etwaige notwendige Versicherungen bei Lieferungen „DAP“ sorgen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Die von Doculus Lumus gelieferten oder sonst übergebenen Waren verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen Ansprüche gegen den Kunden im Eigentum der Doculus Lumus.

10.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung seitens Doculus Lumus unter Angabe des Namens und der genauen Anschrift des Käufers gestattet. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde Doculus Lumus unverzüglich zu benachrichtigen. Im Fall der Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits ab diesem Zeitpunkt als an Doculus Lumus abgetreten.

10.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Doculus Lumus bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

10.4 Der Kunde hat Doculus Lumus vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung der Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

11. Schutzrechte Dritter

11.1 Der Kunde stellt sicher, dass Doculus Lumus die zur Nutzung sämtlicher zur Verfügung gestellten Materialien erforderlichen Rechte erhält. Für die Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist Doculus Lumus nicht verantwortlich. Insbesondere ist Doculus Lumus nicht verpflichtet, diese Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte Doculus Lumus wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten des Projekts resultieren, verpflichtet sich der Kunde, Doculus Lumus von jeglicher Haftung freizustellen und ihm die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

11.2 Für Liefergegenstände, welche Doculus Lumus nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc.) herstellt, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass durch die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

11.3 Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist Doculus Lumus berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Kunden bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

11.4 Der Kunde hält Doculus Lumus diesbezüglich schad- und klaglos.

12. Projektabwicklung und Abnahme

12.1 Werden von Doculus Lumus für den Kunden Systemlösungen erarbeitet und in der Folge vor Ort implementiert, hat der Kunde auf seine Kosten alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Materialien und Werkzeuge zu übernehmen und rechtzeitig vorzunehmen.

12.2 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Doculus Lumus zu vertretende Umstände, hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen seitens Doculus Lumus zu tragen.

12.3 Die ordnungsgemäße und vollständige Erbringung der Leistungen durch Doculus Lumus setzt die vollständige Durchführung sowie den rechtzeitigen Abschluss der unter Punkt 6 aufgeführten Mitwirkungshandlungen durch den Kunden voraus.

12.4 Doculus Lumus wird fertig gestellte Multimedia- oder Softwareprojekte entweder auf einem Server zugänglich machen bzw. per Download zur Verfügung stellen, oder auf einem geeigneten Datenträger (z. B. USB-Stick, DVD, CD-ROM) ausliefern.

12.5 Verlangt die Doculus Lumus nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung oder Dienstleistung, hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss eines vereinbarten Probebetriebs – in Gebrauch genommen worden ist.

12.6 Doculus Lumus ist berechtigt, dem Kunden einzelne, geschlossene Bestandteile der Inhalte zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile den vertraglichen Anforderungen entsprechen.

12.7 Der Kunde darf die Entgegennahme oder Abnahme von Produkten oder Leistungen von Doculus Lumus nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern. Der Kunde ist zur Abnahme der Leistungen verpflichtet, sofern die Leistung den vertraglichen Anforderungen entspricht. Die Abnahme ist in Textform zu erklären.

13. Schadenersatz und Produkthaftung

13.1 Doculus Lumus ersetzt einen beim Kunden entstandenen Schaden nur, wenn der Kunde nachweist, dass er durch grobes Verschulden seitens Doculus Lumus oder ihre Mitarbeiter/innen verursacht wurde. Die Haftung von Doculus Lumus für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Der Ersatz des Schadens ist jedenfalls mit dem Wert des gelieferten Produkts bzw. der gelieferten Dienstleistung begrenzt. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die Doculus Lumus zur Bearbeitung übernommen hat.

13.2 Die Beschränkungen bzw. Ausschlüsse der Haftung umfassen auch Ansprüche gegen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe von Doculus Lumus aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden, ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden, zufügen.

13.3 Allfällige Regressforderungen, die der Kunde aus dem Titel der Produkthaftung gegen Doculus Lumus richtet, sind ausgeschlossen, es sei den der Kunde weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von Doculus Lumus verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

13.4 Doculus Lumus übernimmt bezüglich der Nutzung bzw. der Nutzbarkeit der Dienstleitungen und Produkte, insbesondere für irgendeine Verfügbarkeit bzw. verfügbare Kapazität, keine darüberhinausgehende Haftung oder Garantie, weder in qualitativer, noch in zeitlicher Hinsicht.

13.5 Doculus Lumus haftet für verschuldete Schäden bei der Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptpflichten (Kardinalpflichten) oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Erfolge. Darüber hinaus wird die Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Die Haftung von Doculus Lumus für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach dem Produkthaftungsgesetz oder für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bleibt hiervon unberührt.

13.6 Doculus Lumus haftet nicht für zu Kursen oder Schulungen mitgebrachte Gegenstände, wie Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Geld oder Seminarunterlagen. Allfällige von einem Kursteilnehmer / einer Kursteilnehmerin verursachte Schäden (etwa in Seminarräumlichkeiten) sind vom Schadensverursacher zu ersetzen; es besteht keine diesbezügliche Haftung von Doculus Lumus.

13.7 Die Haftung von Doculus Lumus ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder durch nicht von Doculus Lumus autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss bei Unterlassung notwendiger Wartungen.

13.8 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die Doculus Lumus haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt die Haftung von Doculus Lumus gegenüber dem Kunden auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

13.9 Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insbesondere auch Kontrolle und Wartung) von Doculus Lumus, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und Doculus Lumus hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.

14. Gewährleistung

14.1 Ein Gewährleistungsanspruch des Kunden setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich bei Doculus Lumus anzeigt. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde Doculus Lumus sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen.

14.2 Alle Gewährleistungsansprüche unternehmerischer Kunden erlöschen innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Alle Gewährleistungsansprüche privater Kunden erlöschen bei beweglichen Sachen innerhalb von 2 Jahren und bei unbeweglichen Sachen innerhalb von 3 Jahren ab Gefahrenübergang. Die Beweislast, dass die Produkte zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft waren, trägt ab 6 Monaten nach Gefahrenübergang der Kunde.

14.3 Der Gewährleistungsanspruch in Folge einer fristgerechten und begründeten Mängelrüge wird auf den Nachtrags- und Verbesserungsanspruch beschränkt. Ein Preisminderungsanspruch besteht nicht. Im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels besteht lediglich ein Austauschanspruch.

14.4 Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.

14.5 Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung Doculus Lumus zugänglich zu machen und die Möglichkeit zur Begutachtung durch Doculus Lumus oder von Doculus Lumus bestellten Sachverständigen einzuräumen.

14.6 Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, Doculus Lumus die entstandenen Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

14.7 Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

14.8 Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leistet Doculus Lumus nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.

14.9 Ebenso stellt dies keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u. ä., aber auch Rechnersysteme wie Smartphones, Tablets oder Computer nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind.

15. Geistiges Eigentum

15.1 Liefergegenstände und diesbezügliche Ausführungsunterlagen, Pläne, Skizzen, Anleitungen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen sowie Software, die von Doculus Lumus beigestellt wurden oder durch deren Beitrag entstanden sind, bleiben geistiges Eigentum von Doculus Lumus.

15.2 Deren Verwendung, insbesondere deren Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens, wie auch deren Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Doculus Lumus.

15.3 Soweit dem Kunden durch Doculus Lumus Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden die Nutzung von Softwareprodukten ermöglicht wird, steht dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Doculus Lumus und dem Kunden. Die Nutzungsrechte gehen erst bei vollständiger Bezahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über.

15.4 Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, geistiges Eigentum der Doculus Lumus zu verändern, zu übersetzen oder als Grundlage eigener Produkte zu verwenden, sofern dies nicht ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart wurde.

15.5 Alle dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Präsentationen, Dokumentationen, o. ä. dürfen ohne Zustimmung seitens Doculus Lumus weder vervielfältigt noch in irgendeiner Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden. Die ausdrückliche Einwilligung bedarf der Schriftform.

15.6 Sämtliche Rechte an Ideen, Entwürfen, Konzepten, Techniken, Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch Doculus Lumus an den Kunden herangetragen werden, verbleiben im unbeschränkten Eigentum von Doculus Lumus, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann zwischen den Parteien, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.

15.7 Doculus Lumus hat das Recht, an geeigneter Stelle einen Hinweis auf die Urheberstellung anzubringen, der nicht ohne Zustimmung seitens Doculus Lumus entfernt werden darf.

16. Geheimhaltung und Datenschutz

16.1 Doculus Lumus wird Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden, nicht verwerten, soweit dies nicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung notwendig ist. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Diese Pflicht gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

16.2 Doculus Lumus ist zur Offenbarung, Weitergabe oder sonstigen Verwendung der Daten befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der Kunde Doculus Lumus ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

16.3 Der Kunde erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten innerhalb der Unternehmensgruppe von Doculus Lumus für die Zwecke der Erbringung aller in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen erfassten Leistungen. Dem Kunden steht ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu.

16.4 Der Kunde erklärt sich bereit, dass seine/ihre personenbezogenen Daten von Doculus Lumus im Rahmen der angebotenen Leistungen in weiterer Folge automationsunterstützt verarbeitet und genutzt werden können, beispielsweise zur Zusendung von elektronischen Werbesendungen über E-Mail oder SMS. Gleiches gilt für jene Fälle, in denen Interessenten unter Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten Informationen u. dgl. von Doculus Lumus angefordert haben oder in Fällen, in denen Interessenten Ihre Daten Doculus Lumus im Rahmen von Gewinnspielen, Preisausschreiben usw. zur Verfügung gestellt haben. Doculus Lumus gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Wahrung des Datengeheimnisses.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Lieferoder Leistungsvertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz von Doculus Lumus.

17.2 Alle Liefer- und Leistungsverträge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

17.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von Doculus Lumus, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

17.4 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde Doculus Lumus umgehend schriftlich bekannt zu geben.

18. Salvatorische Klausel

18.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen" unwirksam, unanwendbar oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen zum Vertragsinhalt gewordenen allgemeinen Bedingungen. Die unwirksame, unanwendbare oder nichtige Bedingung gilt vielmehr als durch eine wirksame, anwendbare und gültige Bedingung ersetzt, die ihrem Regelungsgehalt am nächsten kommt.

18.2 Die Parteien verpflichten sich für unwirksame, unanwendbare oder nichtige Bestimmungen eine Ersatzregelung – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis unter Berücksichtigung der Branchenüblichkeit der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.